Unterrichtsentgelte
zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Städtische Musikschule Solingen GmbH
(Stand: ab 01. Juni 2010)
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Entgelt pro Monat (Schuljahr) in Euro |
1. Grundfächer
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1.1 Musikalische Früherziehung |
17,00 (204,00) |
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1.2 Musikalische Grundausbildung |
17,00 (204,00) |
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1.3 Elementares Musizieren |
17,00 (204,00) |
2. Instrumental-/Vokalunterricht
(s. §1, Absatz 10 AGB: Kursdauer, Kursstärke und Dauer einer Unterrichtseinheit werden,
soweit nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, durch die Schulleitung festgelegt.
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2.1 Gruppenunterricht |
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2.1.1 in Gruppen von 5 bis 6 Schüler/innen, 45 Min. wöchentlich |
23,00 (276,00) |
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2.1.2 in Gruppen von 2 Schüler/innen, 30 Min. wöchentlich |
27,00 (324,00) |
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2.1.3 in Gruppen von 5 bis 6 Schüler/innen, 60 Min. wöchentlich oder in Gruppen von 3 bis 4 Schüler/innen, 45 Min. wöchentlich |
30,00 (360,00) |
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2.1.4 in Gruppen von 3 bis 4 Schüler/innen, 60 Min. wöchentlich oder in Gruppen von 2 Schüler/innen, 45 Min. wöchentlich |
40,00 (480,00) |
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2.2 Einzelunterricht |
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2.2.1 als 14täglicher Einzelunterricht (45 Min.) |
41,00 (492,00) |
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2.2.2 als wöchentlicher Einzelunterricht (20 Min.) |
35,00 (420,00) |
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2.2.3 als wöchentlicher Einzelunterricht (30 Min.) |
52,00 (624,00) |
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2.2.4 als wöchentlicher Einzelunterricht (45 Min.) |
77,00 (924,00) |
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2.2.5 als wöchentlicher Einzelunterricht in der Förderstufe (60 Min.) |
77,00 (924,00) |
Streicherunterricht ist nur in den Unterrichtsformen
Einzelunterricht 30 Minuten, Einzelunterricht 45 Minuten
und 2er Gruppe 45 Minuten möglich!
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2.3 Instrumentenkarussell |
23,00 (138,00)¹ |
2.4 Klassenmusizieren:
z.B."Stringendo"- Streicherklasse "Brassissimo"- Bläserklasse |
25,00 (300,00)² |
3. Ensemblefächer
(ohne Hauptfachbelegung) |
7,00 (84,00) |
4. Ergänzungsfächer
(ohne Hauptfachbelegung) |
11,00 (132,00) |
5. Sonderregelung Klavierunterricht
Das Entgelt beim Unterricht im Fach Klavier erhöht sich |
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bei 2.1 (Gruppenunterricht), 2.2.1 und 2.2.2 um |
1,50 (18,00) |
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bei 2.2.3 um |
2,00 (24,00) |
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bei 2.2.4 und 2.2.5 um |
2,50 (30,00) |
| 6. Instrumentenmiete |
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| im 1. Jahr der Vermietung |
10,00 (120,00) |
| im 2. Jahr der Vermietung |
11,00 (132,00) |
| ab dem 3. Jahr der Vermietung |
15,00 (180,00) |
| Ausnahmen: Miete bei Einstiegs- und Mangelinstrumenten |
10,00 (120,00) |
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¹Entgelt pro Halbjahr
²inkl. Instrumentenleihe
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Städtische Musikschule Solingen GmbH -im folgenden Musikschule Solingen genannt-
in der zur Zeit gültigen Fassung (Stand: 01.08.2011)
§ 1 Unterricht
- Die Musikschule Solingen erteilt Instrumental-, Vokal- und
Ensembleunterricht, vornehmlich in der Form des Gruppenunterrichts.
Ausgangspunkt der Ausbildung ist die Musikalische Frühförderung, die
Musikalische Früherziehung oder die Musikalische Grundausbildung, auf
die der Instrumental-/Vokalunterricht aufbaut; die erfolgte Teilnahme
an der Musikalischen Früherziehung oder der Musikalischen
Grundausbildung ist für die Teilnahme am Instrumental-/Vokalunterricht
erwünscht. Vorspiele und Veranstaltungen der Musikschule sind
Bestandteil des Unterrichts.
- Schüler/innen, die
Instrumental-/Vokalunterricht erhalten, können aus dem jeweiligen
Angebot an Ensemble- und Ergänzungsfächern zusätzliche
Unterrichtseinheiten wählen, die kostenlos erteilt werden.
- Das
Ausbildungsangebot, Dauer und Form des Unterrichts sind dem jeweiligen
Unterrichtsprogramm und den aktuellen Unterrichtsentgelten zu entnehmen.
- Der
Unterricht findet in den Räumen der Musikschule Solingen oder in den
von der Musikschule angemieteten Räumen im Solinger Stadtgebiet statt.
- Die
Schüler/innen sind nicht durch die Musikschule Solingen gegen
Unfallschäden in den Unterrichtsräumen und auf dem Schulweg versichert.
- Die
Teilnehmerzahl bei der Musikalischen Früherziehung, der Musikalischen
Grundausbildung und dem Elementaren Musizieren beträgt mindestens 10
und höchstens
15 Kinder. Über Ausnahmefälle hinsichtlich Kursstärke, Unterrichtsdauer
und Alter entscheidet die Schulleitung. Wird die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht oder fällt diese während der Kursdauer unter die
Mindestzahl, behält sich die Schulleitung vor, die Teilnehmer/innen auf
andere Kurse zu verteilen, die Unterrichtsdauer zu kürzen oder den Kurs
zu beenden.
- Über die Gruppenstärke in den einzelnen Instrumental-/Vokalfächern entscheidet die Schulleitung.
- Besonders
begabte Instrumental-/Vokalschüler/innen können auf Vorschlag der
Fachlehrkraft in der Förderstufe Einzelunterricht erhalten. Die
Unterrichtseinheit in der Förderstufe beträgt 60 Min. wöchentlich.
Hierzu sind entsprechende Prüfungen abzulegen.
- Ensemblefächer sind u. a. Orchester, Spielkreise, Kammermusik, Bands und Ensembles.
- Ergänzungsfächer sind alle Theorie-Fächer.
- Kursdauer,
Kursstärke und Dauer einer Unterrichtseinheit werden, soweit nicht in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, durch die
Schulleitung festgelegt.
§ 2 Entgelte
- Für die Erteilung des Unterrichts und die Vermietung von
Instrumenten werden privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen erhoben, die auch während der unterrichtsfreien
Zeit zu entrichten sind.
- Die Entgeltpflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichts- bzw. Mietvertrages.
- Es
gelten die jeweiligen Entgelte der Städt. Musikschule Solingen.
Betriebsbedingte und angemessene Entgelterhöhungen sind während des
laufenden Musikschuljahres möglich und werden bis zwei Monate vor dem
Termin der Entgelterhöhung von der Städt. Musikschule Solingen GmbH
bekannt gegeben. Für diesen Fall wird ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt
der Erhöhung eingeräumt.
- Für Kurse und Workshops des
Projektbereichs der Musikschule Solingen gelten besondere Bedingungen,
die dem jeweiligen Projektprogramm zu entnehmen sind.
- Das
Unterrichtsentgelt sowie der Mietzins sind quartalsweise im Voraus
fällig und müssen bis spätestens 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November auf dem
Konto der Musikschule Solingen gGmbH (Kto-Nr. 5228812, Stadt-Sparkasse
Solingen, BLZ 34250000) gutgeschrieben sein. Bei Zahlungsverzug ist ab
der 1. Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro zu
entrichten. Wird das Entgelt nicht pünktlich entrichtet, besteht kein
Anspruch auf Erteilung des Unterrichts. Auf Antrag kann das Entgelt in
monatlichen Raten gezahlt werden. Bei Neuanfang oder Wechsel
eines Unterrichtsfachs/der Unterrichtsform können das
Unterrichtsentgelt sowie der Mietzins für ein halbes Jahr berechnet
oder mit bestehenden Forderungen verrechnet werden. In diesem Fall
umfasst die Zahlung in dem betreffenden Quartal den Zeitraum von 6
Monaten. Die Zahlungspflicht endet bei Kündigung des
Unterrichtsvertrags gemäß § 3, Absatz 4 ff, bei Kündigung des
gemieteten Instruments gemäß § 4, Absatz 1 zu den dort genannten
Terminen. Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet.
- Fällt der Unterricht während des Schuljahrs mindestens viermal aus
Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, wird das gezahlte
Entgelt für den ausgefallenen Unterricht auf Antrag am Schuljahresende
erstattet. Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung
des Entgeltes bereits berücksichtigt.
- Erhalten mehrere in
häuslicher Gemeinschaft lebende Mitglieder einer Familie im selben
Schuljahr Instrumental-/Vokalunterricht, so ermäßigt sich das laut
geltendem Tarif zu entrichtende Entgelt für das 2. Familienmitglied um
15 Prozent, für das dritte und jedes weitere Familienmitglied um 25
Prozent.
- Schülern/innen wird bei Belegung von zwei und mehr
Instrumental-/Vokalfächern das Entgelt für das entgeltmäßig geringste
Fach um 25 Prozent ermäßigt.
- Minderjährigen Inhaber/innen
von Solingen-Pässen wird auf Antrag und auf Vorlage des Solingen-Passes
Unterrichts-Entgeltermäßigung und Ermäßigung auf die Instrumentenmiete
gewährt; eine Entgeltbefreiung wird für Projekte in Zusammenarbeit mit
allgemeinbildenden Schulen (JEKI, Streicher-, Bläserklasse) gewährt.
Die Entgeltermäßigung wird nicht für Einzelunterricht und die Angebote
im Projektbereich gewährt, es sei denn, dass aufgrund des Nachweises in
entsprechenden Prüfungen eine besondere Begabung und
Förderungswürdigkeit vorliegt. Es kann max. nur ein Unterrichtsfach
belegt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
- Personen,
denen Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz § 39
zusteht, erhalten auf Antrag Entgeltbefreiung und Befreiung von der
Instrumentenmiete. Die Entgeltbefreiung wird nicht für Einzelunterricht
und die Angebote im Projektbereich gewährt. Über Ausnahmen entscheidet
die Schulleitung.
- Es können mehrere Ermäßigungen nebeneinander gewährt werden.
§ 3 Anmeldungen, Kündigungen, Musikschuljahr und Schulbesuch
- Das Musikschuljahr
beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar. Während der gesetzlichen
Schulferien der allgemein bildenden Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen und an
den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Grundfächer,
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Musikalisches
Musizieren haben eine gesonderte Regelung. Das Musikschuljahr beginnt entweder
am 1. Februar und endet am 31. Januar, oder am 1. August und endet am 31. Juli.
- Anmeldungen können
jederzeit bei der Musikschule Solingen eingereicht werden. Für jedes
Unterrichtsfach ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Bereitstellung
eines Unterrichtsplatzes richtet sich nach den Aufnahmemöglichkeiten der
Musikschule.
- Anmeldungen sind
schriftlich an die Musikschule Solingen zu richten. Anmeldungen werden nur
rechtswirksam, wenn die entsprechenden Unterrichtsverträge unterzeichnet im
Sekretariat der Musikschule Solingen vorliegen.
- Die
Unterrichtsverträge können jeweils schriftlich zum Ende des Musikschuljahres
(31. Januar) ohne Angabe von Gründen bis spätestens 30. November gekündigt
werden. Kündigungen der Unterrichtsteilnehmer müssen bis zum 30. November im
Sekretariat der Musikschule schriftlich eingegangen sein. Ungekündigte Verträge
verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Musikschuljahr. Darüber hinaus
sind die Kündigungstermine 30. April mit Kündigungsfrist letzter Februartag und
31. Oktober mit Kündigungsfrist 31. August eines Jahres möglich.
Ausnahmen:
- Die nach einem Schuljahr endende einjährige
Musikalische Früherziehung und einjährige Musikalische Grundausbildung und das
nach einem Musikschuljahr endende Elementare Musizieren enden ohne weitere Kündigung
zum Musikschuljahresende und können während ihrer Dauer nicht gekündigt werden.
- 2. Die nach zwei Unterrichtsjahren endende zweijährige
Musikalische Früherziehung und zweijährige Musikalische Grundausbildung enden
ohne weitere Kündigung zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres. Diese Kurse
können nach Ablauf eines Unterrichtsjahres mit einer Frist von 2 Monaten vor
Ende des Unterrichtsjahres gekündigt werden.
- Schüler der Musikalischen Grundausbildung, des
Elementaren Musizierens und der Musikalischen Früherziehung haben eine
Probezeit von 4 Wochen und können unmittelbar nach der 4. Unterrichtsstunde
ohne Angaben von Gründen kündigen.
- Kündigungen im JeKi-Bereich sind nur zum Ende des
Schuljahres der allg. bildenden Schulen (Beginn der Sommerferien) möglich.
Kündigungstermin ist der 30.04. eines jeden Jahres.
- Bei einer
Reduzierung oder Auflösung der Gruppe, die eine Änderung des
Unterrichtsentgeltes nach sich ziehen würde, wird sich die Musikschule Solingen
bemühen, eine neue Gruppe zu bilden. Sofern dies unter pädagogischen
Bedingungen nicht möglich ist und die Musikschule Solingen den Unterricht unter
den bisherigen Bedingungen nicht weiterführen kann, steht den Vertragsparteien
ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zuviel gezahlte Entgelte werden
erstattet.
- Das Recht der
Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Für Anmeldungen
und Kündigungen von Ensemble- und Ergänzungsfächern sowie den Wechsel zu einem
anderen Ensemble- oder Ergänzungsfach von
Teilnehmern/innen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht
erhalten, gelten die entsprechenden Ziffern des § 3 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
- Die Schüler/innen
sind zu regelmäßigem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Begründetes Fehlen
ist der Musikschule Solingen rechtzeitig anzuzeigen. Nichterscheinen zum
Unterricht entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Versäumt ein/e Schüler/in
den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt
wird.
- Die Eltern bzw.
deren Vertreter sind verpflichtet, ihre Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren
bis zum Eintreffen des Lehrpersonals zu beaufsichtigen und nach Beendigung des
Unterrichts pünktlich abzuholen, da eine Aufsicht der Kinder über die
Unterrichtszeit hinaus durch die Musikschule Solingen nicht gewährleistet
werden kann.
§ 4 Instrumente
- Der/die Schülerin muss das für seinen/ihren Unterricht
erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen
Möglichkeiten der Musikschule Solingen können dem/der Schüler/in
schuleigene Musikinstrumente nebst Zubehör mietweise zur Verfügung
gestellt werden. Das Mietverhältnis kann jeweils schriftlich zum
30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar (Stichtag) beiderseits
ohne Angaben von Gründen spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen
Stichtag gekündigt werden. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, das
gemietete Instrument einschließlich des Zubehörs pfleglich zu
behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust ist der/die Mieter/in zum
Ersatz verpflichtet. Er/sie hat der Musikschule Solingen von etwaigen
Beschädigungen oder dem Verlust unverzüglich Mitteilung zu machen. Die
Instrumente sind von der Musikschule Solingen nicht gegen Verlust und
Beschädigung versichert.
- Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die
Musikschule Solingen kann den Mietvertrag jederzeit unter Angabe der
Gründe fristlos kündigen, wenn der/die Mieter/in das gemietete
schuleigene Musikinstrument nebst Zubehör unsachgemäß behandelt oder
gegen die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Pflichten
wiederholt verstößt.
